Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hingewiesen wird darauf, dass aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet wird. Der Begriff Auftraggeber kann auch eine Personenmehrzahl umfassen.

1. Geltung
1.1.) Die Resch Consulting GmbH, FN 482139d, mit dem Firmensitz in Gaudenzdorfer Gürtel 67/1.1, 1120 Wien, (in der Folge „Auftragnehmerin“) erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Kunden (in der Folge „Auftraggeber“) (beide zusammen in der Folge „Vertragsparteien“) ausschließlich und stets auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss (Modalitäten, Zeitpunkt etc.)
2.1.) Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich auf nachfolgende Art und Weise zustande:
a) Der Auftraggeber legt durch Übermittlung eines vollständig ausgefüllten, von der Auftragnehmerin bereitgestellten Auftragsformulares (dieses wird Ihnen auf Wunsch digital per E-Mail übermittelt) per E-Mail oder Post ein Angebot zum Vertragsabschluss. Auf dem Auftragsformular befindet sich ein Hinweis auf die Geltung der gegenständlichen AGB (samt Hyperlink, auf welchen die AGB vollständig abrufbar sind).
b) Alternativ kann der Auftraggeber auch ein formloses Schreiben/E-Mail an die Auftragnehmerin übermitteln. Diesfalls gilt das Schreiben als invitatio ad offerendum. In weiterer Folge wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das Auftragsformular gemäß 1.a) übermitteln, welches der Auftraggeber zu vervollständigen hat. Die Übermittlung des Auftragsformulars an den Auftragnehmer gilt erstmals als Angebot.
c) Erfolgt eine Kontaktaufnahme des Auftraggebers mündlich (per Telefon, Videokonferenz oder in persönlicher Gegenwart der Auftragnehmerin), so gilt das zwischen der Auftragnehmerin und Auftraggeber Besprochene (der wesentliche Vertragsinhalt, wie etwa Zeit, Dauer, Ort, Preis etc.) als invitatio ad offerendum. In weiterer Folge wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das Auftragsformular gemäß 1.a) übermitteln, welches der Auftraggeber zu vervollständigen hat. Die Übermittlung des Auftragsformulars an den Auftraggeber gilt als Angebot.
2.2.) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das auf 1.a), 1.b) oder 1.c) vom Auftraggeber gelegte Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung samt (Anzahlungs ) Rechnung an den Auftraggeber anzunehmen. Mit Annahme des Angebots des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin kommt ein gültiger Vertrag zustande. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen durch die Auftragnehmerin keine Annahme, gilt das Angebot als abgelehnt und der Vertrag kommt nicht zustande.
2.3.) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so erhält er zusätzlich zum Auftragsformular eine Belehrung über das Widerrufsrecht samt Muster-Widerrufsformular (beide abrufbar unter diesem Link), sofern der Vertrag im Fernabsatz bzw. außerhalb der Geschäftsräume der Auftragnehmerin zustande kommt.

3. Vereinbartes Entgelt, Zahlungsmodalitäten
3.1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, eine Anzahlung in der Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zu leisten. Diese Anzahlung ist mit Vertragsabschluss fällig und binnen einer Woche ab Vertragsabschluss zu leisten.
3.2.) Der Restbetrag ist binnen 14 Tagen nach Leistungserbringung auf das dem Auftraggeber bekanntgegebene Konto der Auftragnehmerin zu überweisen.
3.3.) Sollte der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht entrichten, behält sich die Auftragnehmerin vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber sämtliche bisher entstandenen Kosten der Auftragnehmerin zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die vereinbarten Stornokosten gemäß Vertragspunkt 4. zu tragen. Jedenfalls ist der Auftraggeber bei Zahlungsverzug verpflichtet, eine Mahngebühr in der Höhe von € 35,– sowie Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. an den Auftragnehmer zu entrichten.

4. Rücktritt vom Vertrag („Stornierung“), Stornokosten
4.1.) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten („Stornierung“). Im Falle der Stornierung durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Stornogebühr zu entrichten. Die Höhe der Stornokosten bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung wie folgt:
bis 21 Tage vor Beginn der Leistungserbringung: 50 % der vereinbarten Auftragssumme
bis 3 Tage vor Beginn der Leistungserbringung: 70 % der vereinbarten Auftragssumme
ab 3 Tage vor der Leistungserbringung: 100 % der vereinbarten Auftragssumme
Beginn der Leistungserbringung ist der sich aus dem Auftragsformular/der sonstigen schriftlichen Korrespondenz (sofern der Leistungsbeginn nicht bereits bei Vertragsabschluss bestimmt wurde, wie etwa bei Gutscheinen etc.) näher bezeichnete erste Tag, an welchem die Auftragnehmerin für den Auftraggeber tätig wird. Dies ist für gewöhnlich der Tag, an welchem die Auftragnehmerin für den Auftraggeber mit den Foto-/Filmaufnahmen beginnt.
Werden keine Foto-/Filmaufnahmen von der Auftragnehmerin angefertigt, sondern lediglich Foto-/Filmmaterial der Auftragnehmerin zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt (mit einem vereinbarten Fertigstellungstermin), dann ist der Beginn der Leistungserbringung jener Tag, an welchem die Auftragnehmerin mit der Filmbearbeitung faktisch beginnt (hierüber wird von der Auftragnehmerin eine Leistungsaufzeichnung geführt). Ist von den Vertragsparteien der Beginn der Bearbeitungsarbeiten vertraglich festgesetzt, dann ist dieser maßgeblich.
Erbringt die Auftragnehmerin ihre Leistung über einen Zeitraum von mehreren Tagen so gelten nachfolgende Stornokosten als vereinbart:
bis 21 Tage vor Beginn der Leistungserbringung: 50 % der vereinbarten Auftragssumme
bis 3 Tage vor Beginn der Leistungserbringung: 70 % der vereinbarten Auftragssumme
nach Beginn der Leistungserbringung und Erbringung bis inklusive 50 % der vereinbarten Leistung: 85 % der vereinbarten Auftragssumme
nach Beginn der Leistungserbringung und Erbringung über 50 % der vereinbarten Leistung: 100 % der vereinbarten Auftragssumme
Zur Veranschaulichung der Stornokostenregelung bei Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum dient nachfolgendes Beispiel:
Vereinbartes Entgelt: € 10.000,– Leistungszeitraum 2 Wochen
Stornierung bis 21 Tage vor Beginn der Leistung: Stornokosten = € 5.000,–
Stornierung bis 3 Tage vor Beginn der Leistung: Stornokosten = € 7.000,–
Stornierung 1 Woche nach Beginn der Leistung: Stornokosten = € 8.500,–
Stornierung 1 Woche und 1 Tag nach Beginn der Leistung: Stornokosten = € 10.000,–
Beginn der Leistungserbringung ist der sich aus dem Auftragsformular/der sonstigen schriftlichen Korrespondenz (sofern der Leistungsbeginn nicht bereits bei Vertragsabschluss bestimmt wurde, wie etwa bei Gutscheinen etc.) näher bezeichnete erste Tag, an welchem die Auftragnehmerin für den Auftraggeber tätig wird. Dies ist für gewöhnlich der Tag, an welchem die Auftragnehmerin für den Auftraggeber mit den Foto-/Filmaufnahmen beginnt.
Werden keine Foto-/Filmaufnahmen von der Auftragnehmerin angefertigt, sondern lediglich Foto-/Filmmaterial der Auftragnehmerin zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt (mit einem vereinbarten Fertigstellungstermin), dann ist der Beginn der Leistungserbringung jener Tag, an welchem die Auftragnehmerin mit der Filmbearbeitung faktisch beginnt (hierüber wird von der Auftragnehmerin eine Leistungsaufzeichnung geführt). Ist von den Vertragsparteien der Beginn der Bearbeitungsarbeiten vertraglich festgesetzt, dann ist dieser maßgeblich.
4.2.) Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt (Krieg, Seuchen, Naturkatastrophen, behördliche Einschränkungen) oder sonstigen wichtigen Gründen auf Seiten des Auftraggebers hat der Auftraggeber Stornokosten gemäß 4.1. zu leisten, sofern die Auftragnehmerin weiterhin in der Lage und bereit ist, den Auftrag – aus ihrer Sphäre heraus – durchzuführen.
4.3.) Eine Reduktion der Stornokosten liegt jedenfalls im Ermessen der Auftragnehmerin.

5. Rücktritt vom Vertrag von Seiten der Auftragnehmerin
5.1.) Die Auftragnehmerin ist bei wichtigen Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierzu gehören unter anderem Erkrankungen bei Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, Zahlungsverzug, zu befürchtende Schäden an Sachen oder Personen udgl.
5.2.) Sollte der wichtige Grund durch den Auftraggeber (oder seine Sphäre) verursacht worden sein (auch während der Leistungserbringung), steht der Auftragnehmerin der volle Entgeltanspruch zu.
5.3.) Ist der wichtige Grund verursacht durch den Auftraggeber (oder seine Sphäre) vor Eintritt der Leistungserbringung entstanden, so gilt Vertragspunkt 4. („Stornokosten“) sinngemäß.

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, Mehraufwand
6.1.) Um den Auftrag ordnungsgemäß abwickeln zu können, ist es notwendig, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin die erforderlichen Informationen für die Leistungserbringung mitteilt (wie etwa Informationen zur Leistungsspezifikationen, Ort der Leistungserbringung etc.). Diese Informationen können sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden.
6.2.) Sollte der Auftraggeber der Auftragnehmerin nicht die Informationen bei Aufforderung durch die Auftragnehmerin erteilen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den durch die wiederholte Erinnerung/Urgenz entstandenen Mehraufwand auf Seiten der Auftragnehmerin angemessen abzugelten. Als angemessen vereinbaren die Vertragsparteien einen Stundensatz in der Höhe von € 135,– netto zzgl. 20% USt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Mehraufwand schriftlich zu dokumentieren.

7. Kosten Dritter
7.1.) Wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass für die Leistungserbringung Leistungen Dritter (Schauspieler, Miete etc.) erforderlich sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber sämtliche die dadurch entstehenden Kosten (etwa Mietkosten, Entgelte, Stornokosten etc.) zu übernehmen und die Auftragnehmerin schad- und klaglos zu halten.
7.2) Der Auftraggeber trägt alle Gebühren und Abgaben, sofern es sich nicht um persönliche Steuern der Auftragnehmerin handelt.

8. Haftung, Gewährleistung
8.1.) Sollte es zu einem Schaden auf Seiten der Auftragnehmerin (oder deren Erfüllungsgehilfen) kommen, der durch den Auftraggeber verursacht wurde (insbesondere durch Verletzung vertraglicher Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten), so haftet der Auftraggeber. Bei Beschädigung des Eigentums der Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen hat der Auftraggeber den Neuwert zu ersetzen.
8.2.) Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die sie krass grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden.
8.3.) Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen bzw beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
8.4.) Allfällige Mängel (=negative Abweichungen vom Vertragsinhalt) sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Auftreten bzw. nach Leistungserbringung der Auftragnehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsrechte zu rügen.

9. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte/Lizenzrechte
9.1.) Die Auftragnehmerin behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentumsrecht an den von ihr erbrachten Leistungen/hergestellten Werken vor.
9.2.) Geistige Leistungen der Auftragnehmerin sind urheberrechtlich geschützt. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes erwirbt der Auftraggeber ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung/dem erbrachten Werk. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch die Nutzung und Verwertung der erbrachten Leistung/des erbrachten Werkes über elektronische Medien, Medien der Telekommunikation sowie auch derzeit noch nicht bekannte Medien.
9.3.) Der Auftraggeber ist bei einer kommerziellen Verwendung (Werbung etc.) – auch durch Dritte, an die er das Nutzungsrecht übertragen hat – verpflichtet, den Namen der Auftragnehmerin erkennbar zu nennen/bzw. einzublenden (§ 20 UrhG) bzw. dafür zu sorgen.

10. Zustimmung der abgebildeten Personen auf Video- und Bildaufnahmen, Verwendung/Bearbeitung von Video- und Bildaufnahmen des Auftraggebers
10.1.) Ist die Auftragnehmerin vom Auftraggeber mit der Videoproduktion/Fotoproduktion (Erstellung eines Videos/Erstellung von Fotos zu privaten/geschäftlichen Zwecken) beauftragt worden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche Einwilligungserklärungen von den auf dem Video/Foto abgebildeten Personen einzuholen und die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die auf den Fotos und Videos abgebildeten Personen ihre Zustimmung erteilt haben.
10.2.) Ist die Auftragnehmerin mit der Bearbeitung von Video- und Bildaufnahmen des Auftraggebers beauftragt worden, oder werden der Auftragnehmerin Video- und Bildaufnahmen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber über sämtliche Urheber- bzw. Lizenzrechte an den Video- und Bildaufnahmen verfügt. Sollte es zu Rechtsverletzungen aufgrund der Verwendung/Bearbeitung von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Video- und Bildaufnahmen kommen, verpflichtet sich der Auftraggeber die Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.

11. Beiziehung von Subunternehmern
Die Auftragnehmerin kann sich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Vertrag Subunternehmer bedienen.

12. Rücktrittsrecht bei Verbraucherverträgen
12.1.) Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber, dem Verbrauchereigenschaft zukommt, ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 14 iVm § 11 FAGG (in der Folge: „Widerrufsrecht“) hat.
12.2.) Dieses Widerrufsrecht besteht jedoch nur bei im Fernabsatz- und außerhalb der Geschäftsräume der Auftragnehmerin geschlossenen Verträgen (Fern- und Auswärtsgeschäfte), wie zum Beispiel bei Vertragsabschluss via E-Mail oder Telefon.
12.3.) Der Auftraggeber hat als Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn die Auftragnehmerin aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG den Auftrag ausführt.
12.4.) Ein Rücktrittsrecht besteht insbesondere auch nicht bei Produkten, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Auftraggeber entsiegelt worden sind.
12.5.) Sonstige Verbraucherbestimmungen, wie insbesondere jene des FAGG bzw. KSchG, bleiben unberührt.
12.6.) Eine genauere Belehrung über das Widerrufsrecht sowie ein Musterwiderrufsformular findet sich auf dem Webauftritt der Auftragnehmerin unter dem Reiter „Widerruf“.

13. Datenschutz und Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Ausmaß erlaubt. Ansonsten sind die Auftragnehmerin und der Auftraggeber wechselseitig verpflichtet, über die mit dem Unternehmen des anderen in Zusammenhang stehenden Umstände und Daten, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich weiters, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in diesem Sinn zu belehren und anzuweisen.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache
14.1.) Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung des österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
14.2.) Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Rechtstreitigkeiten, die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Als örtlich zuständig gilt jenes Gericht, in dessen Sprengel die Auftragnehmerin ihren Sitz (derzeit in 1120 Wien) hat.
14.3) Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache.

15. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber über solche Änderungen durch Zusendung der geänderten Geschäftsbedingungen an die ihr zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informieren. Die Änderung der Geschäftsbedingungen berechtigt den Auftraggeber, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat ab Mitteilung schriftlich zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als vereinbart.

16. Schlussbestimmungen
16.1.) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie mit der Auftragnehmerin schriftlich vereinbart werden.
16.2.) Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht.

17. Verbraucherverträge
Wenn die Auftragnehmerin mit einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, kontrahiert, dann gelten folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen:
Punkt 3.3. gilt mit der Maßgabe, dass Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. als vereinbart gelten.
Den Verbraucher trifft keine Rügepflicht im Sinne des Punkt 8.4.
Vertragspunkt 8. gilt mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung für Verbraucher im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nicht eingeschränkt wird und die Haftung betreffend Sachschäden nur für Fälle der leichten Fahrlässigkeit eingeschränkt wird. Der Auftragnehmer haftet daher für sämtliche Formen der groben Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung der Auftragnehmerin für Personenschäden wird nicht eingeschränkt.
Punkt 14.2. gilt nur, wenn der Verbraucher am Sitz des Auftragnehmers einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dort der Ort seiner Beschäftigung liegt (§14 KSchG).
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